Deliktische Haftung und Regress des Versicherers
vor 8 Jahren admin Kommentare deaktiviert für Deliktische Haftung und Regress des Versicherers
Die Haftung aus § 823 BGB
Bei einem Thema herrscht Einigkeit: Die wichtigste Versicherung ist die Haftpflichtversicherung und allen voran die Privathaftpflichtversicherung! Während die Sachversicherungen eigene Schäden des Versicherungsnehmers erstatten, hat der Versicherer einer Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Sind diese Ansprüche unbegründet, hat der Versicherer sie abzuwehren (§ 100 VVG).
Der Versicherer hat also stets zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer einem Geschädigten Dritten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist oder nicht. Ein solcher Anspruch könnte sich z. B. aus § 823 BGB ergeben, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Da nach § 103 VVG die vorsätzlich und widerrechtliche Herbeiführung eines Schadens ausgeschlossen ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass sämtliche Formen der Fahrlässigkeit – von der einfachsten bis zur groben Fahrlässigkeit – grundsätzlich mitversichert sind. Während in den Sachversicherungen, je nach vereinbartem Leistungsumfang, grob fahrlässig herbeigeführte Schäden zumindest zu einer Leistungskürzung führen können, gehört also der grob fahrlässig herbeigeführte Schaden gegenüber einem Dritten zum ganz normalen Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung.
Insbesondere dann, wenn Personen zu Schaden kommen, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz den finanziellen Ruin des Schädigers bedeuten. Führt nämlich die Schädigung zu lebenslangen Rentenzahlungen an den oder die Geschädigten, können sogar Millionenbeträge erreicht werden.
Der “Radfahrerfall” ist ein klassischer Einstiegsfall in die Prüfung eines deliktischen Anspruchs nach § 823 BGB. Die Musterlösung geht zunächst sehr ausführlich auf die möglichen Prüfungspunkte ein und präsentiert sich danach im Gutachtenstil. Den Abschluss bildet eine auf den Kerninhalt des Falles reduzierte Multiple-Choice-Aufgabe, um darzustellen, dass auch komplexe Sachverhalte als Multiple-Choice-Aufgabe abbildbar sind. Wer den Fall gründlich durchgearbeitet hat wird zudem erkennen, dass dann auch scheinbar schwierige Multiple-Choice-Aufgaben ganz leicht zu lösen sind.
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