Bausparen & Finanzierung

Die andauernde Niedrigzinsphase erschwert ganz besonders den Banken und Bausparkassen das Leben. Beide leben an sich von der Differenz aus Darlehenszinsen für ausgeliehene Darlehen und den gewährten Guthabenzinsen für die Geldeinlagen ihrer Kunden. Gehen aber die Darlehenszinsen nun schon unter 1 %, so bleibt kaum noch eine Gewinnzone für die Kreditinstitute übrig. Für Bausparkassen gilt darüber hinaus, dass die Zeiten riesiger Bausparsummen vorbei sind, da das an sich niedrig verzinste Bauspardarlehen ohne Probleme von ganz normalen Bankdarlehen unterboten werden kann. Darüber hinaus hat die bisher übliche Darlehensgebühr beim Bausparen mit dem Urteil des BGH vom 08.11.16 (XI ZR 552/15, XI ZR 472/15 und XI ZR 477/15 – Darlehensgebühr bei Bauspardarlehen) ein nicht ganz überraschendes Ende gefunden. Auch der Kontoführungsgebühr, die in den ABB für die Dauer der Inanspruchnahme des Darlehens bei einigen Bausparkassen geregelt war, hat der BGH mit seinem neusten Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15 ein Ende gesetzt. Der BGH sah hier eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Wertungen (§ 488 Abs. 1 BGB) und befand die entsprechende Regelung in den ABB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Diese durchaus verbraucherfreundlichen Urteile verkürzen zusätzlich die Ertragslagen der Bausparkassen in sehr schwierigen Zinszeiten.

So dürften die Bausparkassen zumindest die Entscheidung des BGH (XI ZR 185/16) vom 21.02.2017 (hier der Link zur Homepage des BGH) zur Kündigung von langjähringen Bausparverträgen durch die Bausparkasse begrüßt haben. Dabei ging es um langjährige, hochverzinste Bausparverträge, die von Bauspareren bewusst nicht im Zuge der Zuteilung zur Auszahlung gebracht und für eine wohnwirtschaftliche Maßnahme eingesetzt wurden, sondern vielmehr zur Geldanlage in schlechten Zinszeiten umfunktioniert wurden. Dies stand aber dem Vertragszweck des Bausparens entgegen und so kündigten immer mehr Bausparkassen aus ihrer Rolle als Darlehensnehmerin diese langjährigen Verträge. Denn das Bausparguthaben ist aus Sicht der Bausparkasse ein Darlehen und daher greifen auch die entsprechenden Vorschriften des BGB über den Darlehensvertrag – im speziellen Fall § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB! Somit können sich nun die Bausparkassen 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife (= vollständiger Erhalt des Darlehens aus Sicht der Bausparkasse) von Verträgen lösen, aus denen ihnen andernfalls eine enorm hohe Belastung entstehen würde, da sie zum Teil noch in einer Zeit vertraglich vereinbart wurden, als reine Sparbücher noch mit 3 % verzinst wurden. Mit dem Sinn und Zweck des Bausparens ist dies auch sehr gut zu begründen. Wie gesagt, es geht um Sparer, die schon längst das Vertragsziel (Zuteilung) erreicht haben und dennoch den Vertrag aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase als Geldanlage weiterführen wollten.

Das Geschäftsmodell des Bausparens ist und bleibt also interessant, denn die drei nachfolgenden Gründe sprechen ganz klar dafür:

(1) bei Guthabenzinsen nahe bzw. gleich 0 % sind sogar die staatlichen Förderungen wieder interessant. Die Einkommensgrenzen mögen relativ niedrig sein, aber man darf nicht übersehen, dass die Bruttoeinkünfte und das zu versteuernde Einkommen weit auseinander liegen können. So kann es sein, dass z. B. ein Ehepaar zumindest für einige Jahre unter das zu versteuernde Einkommen von derzeit 51.200 EUR fällt (vgl. § 2a WoPG), weil Sondereffekte das zu versteuernde Einkommen stärker als sonst senken. Die Folge wäre, dass für diese Jahre jeweils einmalig eine Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8 % aus max. 1.024 EUR gewährt werden könnte.

Noch ein Hinweis: Wer die Bausparsummen nicht überzogen hoch ansetzt, wird auch weniger Abschlussgebühr zahlen. Die Abschlussgebühr beläuft sich auf 1 – 1, 6 % der Bausparsumme und mindert natürlich erheblich die Sparrendite. Daher sollten nur diejenigen hohe Bausparsummen abschließen, die tatsächlich ein Bau-, Kauf- oder Modernisierungsvorhaben verfolgen.

 

(2) Die Darlehenszinsen sind bei Bausparverträgen natürlich auch sehr günstig. Da jedoch die Bankdarlehen derzeit locker mithalten können, ist dieser Vorteil des Bauspardarlehens scheinbar etwas in den Hintergrund getreten. Scheinbar, denn ganz besonders wichtig ist die Tatsache, dass die Darlehenszinsen beim Bauspardarlehen garantiert sind und der Bausparer schon bei Vertragsabschluss den Zinssatz kennt. Wer in der Zukunft ein Bau-, Kauf- oder Modernisierungsvorhaben anstrebt oder sonstigen wohnwirtschaftlichen Finanzierungsbedarf auf sich zukommen sieht (z. B. die Auszahlung anderer Erben in einer Erbengemeinschaft), kann sich nämlich nicht darauf verlassen, dass die Zinsen am Markt dann immer noch so günstig sind wie heute. Vorsicht ist auch für alle diejenigen geboten, die nur eine relativ kurze Zinsbindungsdauer vereinbart haben, um so noch günstigere Konditionen zu erhalten. Die aktuelle Niedrigzinsphase ist politisch gewollt und gesteuert. Wird das Inflationsziel erreicht, oder sollte die Inflation evtl. sogar übermäßig stark ansteigen, können die Zinsen sehr schnell auch wieder auf ein hohes Niveau steigen. 1999 lagen die Darlehenszinsen für Hypothekendarlehen bei über 6 % im Durchschnitt.

 

(3) Bauspardarlehen können im Rahmen des § 12 Abs. 2 BausparkV bis zu einem Betrag von 30.000 EUR auch ohne Sicherung durch Grundpfandrechte oder Ersatzsicherheiten vergeben werden. Dies kann ganz entscheidend sein, denn nicht immer können Grundpfandrecht oder entsprechende Ersatzsicherheiten in der gewünschten Form bereitgestellt werden. Das Blankodarlehen orientiert sich aber nicht an dem Beleihungsrahmen des Objekts und könnte letztlich sogar Mietern für die Modernisierung ihrer Mietwohnung gewährt werden. Und schon mancher Hauseigentümer war froh, sein Bauspardarlehen blanko erhalten zu haben…

 

Bausparen lohnt sich also nach wie vor und aktuell besonders für diejenigen, die erst in der Zukunft eine wohnwirtschaftliche Maßnahme anstreben.